Brut- & Setzzeit bzw. Leinenzwang
In der Zeit vom 01.04. – 15.07. (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit) ist in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden.
Ausnahmen gelten per Gesetz für die rechtmäßige Jagdausübung, den Rettungseinsatz, die Landespolizei, die Bundespolizei und den Zoll. Verstoß: § 33 Abs. 1 Ziffer 1
b i.V.m. § 42 Abs. 3 Ziffer 2 NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) -OWiAhndung:
Unter der freien Landschaft versteht das NWaldLG (§2) den Wald (mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist), Moore, Heiden, Gewässer, Wiesen Weiden und Äcker einschließlich der dort befindlichen Wege.
Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen für den öffentlichen Verkehr, Gebäude, Gartenbauflächen und Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind